Signaturlangzeitarchiv gemäß § 17 SigV

Auch durch qualifizierte Signatur geschützte Daten, müssen ca. alle 6 Jahre aus Sicherheitsgründen übersigniert werden, da die der Signatur zugrunde liegenden mathematischen Algorithmen ihre Gültigkeit verlieren (§ 17 SigV). Wann und welche Algorithmen hinsichtlich ihrer Gültigkeit auslaufen wird durch die Bundesnetzagentur jährlich in einem Algorithmenkatalog veröffentlicht. Um den Aufwand hierfür so gering wie möglich zu halten müssen die Signaturdatenbestände, parallel zum Archivsystem der Daten durch besondere Systeme konsolidiert und durch Zeitstempel geschützt werden.