EDI/EDIFACT gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG signieren
Wegen des erheblichen Risikos der Fälschung elektronischer Datenübermittlungen bei Abrechnungsvorgängen verlangt der Gesetzgeber für deren Sicherung in § 14 Abs. 3 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes. Entweder der EDI/EDIFACT Datenstrom selbst oder der sog. „Sammelbeleg“ (PDF-Dokument) müssen qualifiziert signiert werden. Für die gesetzkonforme Signatur von EDI/EDIFACT Nachrichten und PDF- Sammelbelegen kann der M-Doc Autosigner mit dem 4 ALL EDI Plug-In ausgestattet werden. Revisionssicherheit von gescannten Rechnungen und anderen elektronischen Belegen, Steuer- und Rechnungslegungsrelevante Unterlagen, insbesondere Belege des Finanzbuchhaltungssystems, sind nach § 238ff HGB i.v.m. GdPdU / GoBS revisionsfest zu archivieren. So müssen gescannte Unterlagen oder elektronisch übermittelte oder erzeugte Daten die noch keine Signatur tragen, für die Archivierung mit einem Zeitstempel versehen werden.