UPDATE: Steuervereinfachungsgesetz 2011: Änderung des Steuerrechts erhält im Bundesrat keine Zustimmung
Die Länder haben am Freitag (8.7.2011) den vom Bundestag beschlossenen Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften die Zustimmung verweigert. Bundestag und Bundesregierung haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnung werden vorerst nicht greifen können. Quelle: PM des Bundesrates Nr. 103/2011 vom 8.7.2011
Hinweise zur geplanten Neuregelung basierend auf den FAQs des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF: http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/003.html).
Neuregelung Elektronische Rechnungen – der Kunde als Leidtragender?
Hinweise zur Neuregelung zum 01. Juli 2011 basierend auf den FAQs des Bundesministeriums der Finanzen i.
Worum geht es?
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 ist am 04.11.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Hiermit ist Artikel 5 des Steuervereinfachungsgesetztes am 01.07.2011 in Kraft getreten.
Was wird gefordert?
Es wird explizit der Nachweis der Authentizität → Sicherstellung der Echtheit des Ausstellers, der Integrität → Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gefordert.
Im Falle von signierten elektronischen Rechnungen und EDI-Verfahren sind diese Punkte weiterhin voll und ganz geregelt, ohne dass für den Versender und Empfänger, sprich Kunden, neue Anforderungen hinzugekommen sind. Hier herrscht Verfahrenssicherheit für alle Seiten – auch im internationalen Kontext. Um Klarheit zu schaffen, was unter elektronischer Rechnung zu verstehen ist, „ist vorgesehen in § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG erstmalig eine Definition der elektronischen Rechnung aufzunehmen ii."
Im Falle einer unsignierten Rechnung bedarf es eines zusätzlichen „innerbetrieblichen Kontrollverfahrens" das einen „verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung" schafft, um den o.g. Nachweis führen zu können iii. Das ist natürlich möglich! Allerdings gibt es dazu aktuell keine klaren Regelungen. Die Bewertung dieses „Prüfpfades" nimmt ggf. ein Wirtschaftsprüfer oder spätestens ein Steuerprüfer vor iv. Es stellt sich ernsthaft die Frage, ob dies wirklich zu Kosteneinsparungen und Bürokratieabbau führt...
Der Kunde als Leidtragender
Der Kunde als Empfänger der Rechnung, der Vorsteuer geltend machen will, muss den Nachweis für die o.g. Punkte führen und nicht der Versender selbst!
Der Kunde ist also der Leidtragende, wenn der Nachweis für zehn Jahre rückwirkend nicht oder nur mit Mühen erbracht werden kann und im Zweifelsfall der Rechnungssteller auch nicht mehr aktiv ist.
Einfacher Weg?
Es gibt keinen Königsweg beim Thema „Elektronische Rechnungen".
Elektronische Signaturen und EDI sind seit vielen Jahren bewährte und etablierte Verfahren, die den Rechnungsstellungsprozess für alle Beteiligten für den gesamten Aufbewahrungszeitraum verfahrenssicher gestalten und Datensicherheit gewährleisten. Diese Lösungen sind - entgegen einiger Marktmeinungen - weder teuer noch komplex.
Wer sich nicht auf „innerbetriebliche Kontrollverfahren" einlassen will oder diese zusätzlich absichern möchte, sollte den Einsatz von elektronischen Rechnungen mit Signatur auf jeden Fall beibehalten bzw. ernsthaft in Erwägung ziehen. Damit hilft ein Rechnungsversender auf jeden Fall auch seinen Kunden.
Existiert schon ein zuverlässiges „innerbetriebliches Kontrollverfahren" auf beiden Seiten (Lieferant und Kunde), kann natürlich eine elektronische Rechnung ohne Signatur zum Einsatz kommen.
Es eröffnen sich aber auch neue Perspektiven hinsichtlich zuverlässigem Rechnungsversand per De-Mail. Hier werden die o.g. Anforderungen erfüllt und der Transport ist im Gegensatz zur E-Mail verlässlich und verbindlich.
Fazit
Wer Verfahrenssicherheit für sich und seine Kunden sicherstellen möchte, wer Wert auf Datensicherheit für Rechnungsdaten und -transport legt und wer den Bedürfnissen seiner Kunden gerecht werden willv sollte die etablierten Verfahren EDI und elektronische Rechnung mit Signatur beibehalten bzw. einführen
i BMF: http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/003.html
ii BMF: http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/003.html
iii BDO: http://www.bdo.de/aktuelles/singleview/article/neuregelung-der-e-rechnung-ab-01072011/
iv DATEV: http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=121264
v Siehe auch: WIK – Wissenschaftliches Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste, „Elektronische Zustellung: Produkte, Geschäftsmodelle und Rückwirkungen auf den Briefmarkt", Juni 2011

