Amtliche Zeitermittlung gem. ZeitG für Zustellungen
Eine verlässliche Zeitermittlung ist eine der Kernaufgaben für den Betreib einer virtuellen Poststelle.
Zur Erzeugung einer verlässlichen Beweissituation bei elektronischen Zustellungen muss eine virtuelle Poststelle für das eGovernment entweder durch ein TrustCenter (Zertifizierungsdiensteanbieter-ZDA- im Sinne des § 15 Abs.1 SigG) betrieben werden, oder zwingend über eine Verbindung zu einem staatlich akkreditierten Trust Center verfügen, um dort „Zeitstempel“ gemäß § 2 Nr.14 SigG unter Verwendung der „amtlichen Zeit“ (Zeitgesetz vom 25.7.1978, BGBl. I, S. 1262, geändert durch Gesetz vom 13.9.1994, BGBl. I, S.2322.) für die Zugangsnachweise anfordern zu können.
Diese Anforderung ist zwingend erforderlich, da weder Gerichte noch Behörden das Recht für sich in Anspruch nehmen können, die „amtliche Zeit“ auszugeben (vgl. BGH Urteil v. 24.07.03 VII ZB 8/03).
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